BAG - Urteil vom 06.09.1989
2 AZR 118/89
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 1 KSchG 1969
ASP 1990, 99
BB 1990, 355, 556
BB 1990, 355
BB 1990, 556
DB 1990, 431
DRsp VI(614)126d-g
EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 27
EzA § 1 KSchG Nr. 27
EzBAT § 53 BAT Krankheit Nr. 20
NJW 1990, 2341
NZA 1990, 307
VR 1990, 215
VR 1990, 358
Vorinstanzen:
LAG Hamburg - 8 Sa 36/88 - 30.09.88 - ArbG Hamburg - 2 Ca 284/87 - 25.01.88, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien- Beweiserhebung und Beweiswürdigung durch das Gericht

BAG, Urteil vom 06.09.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 118/89

DRsp Nr. 1992/5945

Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien- Beweiserhebung und Beweiswürdigung durch das Gericht

1. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für ein entsprechendes Erscheinungsbild in der Zukunft sprechen. Dann darf der Arbeitgeber sich zunächst darauf beschränken, die Indizwirkung entfaltenden Fehlzeiten in der Vergangenheit darzulegen. 2. Daraufhin muss der Arbeitnehmer dartun, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen sei. Dieser prozessualen Mitwirkungspflicht genügt er bei unzureichender ärztlicher Aufklärung oder Kenntnis von seinem Gesundheitszustand schon dann, wenn er die Behauptung des Arbeitgebers bestreitet und die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, soweit darin die durch Auslegung seines Vortrags unter Berücksichtigung von § 139 ZPO zu ermittelnde Darstellung liegt, die Ärzte hätten die künftige gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber positiv beurteilt. 3. Unsubstantiiert ist die Einlassung des Arbeitnehmers nur dann, wenn die "Berufung auf die behandelnden Ärzte" erkennen läßt, dass er sich selbst erst noch durch deren Zeugnis die noch fehlende Kenntnis über den weiteren Verlauf seiner Erkrankungen verschaffen will.

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand