BAG - Urteil vom 06.09.1989
2 AZR 19/89
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969
AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit
ASP 1990, 99
BB 1990, 355
BB 1990, 355, 553
BB 1990, 553
DB 1990, 429
DOK 1990, 492
DRsp VI(614)126b-c
EBE/BAG 1990, 26
EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 26
EzA § 1 KSchG Nr. 26
EzBAT § 53 BAT Krankheit Nr. 19
NJW 1990, 2340
NZA 1990, 307
VR 1990, 215
VR 1990, 358
ZTR 1990, 118
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - 2 Sa 24/88 - 15.07.88 - ArbG Stuttgart - 11 Ca 441/87 - 12.01.88, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

BAG, Urteil vom 06.09.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 19/89

DRsp Nr. 1992/5944

Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

1. Für die zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen anzustellende Gesundheitsprognose können häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit für einen entsprechenden Krankheitsverlauf in der Zukunft sprechen. Der Arbeitgeber darf sich dann darauf beschränken, diese Fehlzeiten darzulegen. Der Arbeitnehmer muss im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO dartun, weshalb die Besorgnis weiterer Erkrankungen unberechtigt sein soll. 2. Dieser Mitwirkungspflicht genügt der Arbeitnehmer schon dann, wenn er die Behauptung des Arbeitgebers bestreitet und die Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, die ihn behandelt haben, soweit darin die Darstellung liegt, die Ärzte hätten die künftige gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber bereits tatsächlich positiv beurteilt. Trägt er selbst konkrete Umstände, wie die Krankheitsursachen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern; er muss jedoch nicht den Gegenbeweis führen, dass nicht mit weiteren künftigen Erkrankungen zu rechnen sei (im Anschluß an BAG, Urteil vom 23.6.83, 2 AZR 15/82 = BAGE 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).