BAG - Urteil vom 02.11.1989
2 AZR 23/89
Normen:
KSchG § 1 ; ZPO §§ 138, 139, 286 ;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, ArbG Bamberg, vom 10.11.1988vom 19.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 221/88 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 417/87

Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

BAG, Urteil vom 02.11.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 23/89

DRsp Nr. 2001/5168

Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

1. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für ein entsprechendes Erscheinungsbild in der Zukunft sprechen. Dann darf der Arbeitgeber sich zunächst darauf beschränken, die Indizwirkung entfaltenden Fehlzeiten in der Vergangenheit darzulegen. 2. Daraufhin muss der Arbeitnehmer dartun, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen sei. Dieser prozessualen Mitwirkungspflicht genügt er bei unzureichender ärztlicher Aufklärung oder Kenntnis von seinem Gesundheitszustand schon dann, wenn er die Behauptung des Arbeitgebers bestreitet und die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, soweit darin die durch Auslegung seines Vortrags unter Berücksichtigung von § 139 ZPO zu ermittelnde Darstellung liegt, die Ärzte hätten die künftige gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber positiv beurteilt. 3. Unsubstantiiert ist die Einlassung des Arbeitnehmers nur dann, wenn die "Berufung auf die behandelnden Ärzte" erkennen läßt, dass er sich selbst erst noch durch deren Zeugnis die noch fehlende Kenntnis über den weiteren Verlauf seiner Erkrankungen verschaffen will.

Normenkette:

KSchG § 1 ; ZPO §§ 138, 139, 286 ;

Tatbestand