Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten ordentlichen Kündigung vom 27. April zum 31. Mai 1987.
Der am 1. Mai 1955 geborene Kläger ist verheiratet und fünf Kindern unterhaltsverpflichtet. Seit dem 15. Juni 1978 ist er bei der Beklagten, einem Großunternehmen der Reifenindustrie, als "Deckenmacher" in der Abteilung KKP-1 beschäftigt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden verdiente er zuletzt ca. 4.000,-- DM brutto pro Monat.
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