BAG - Urteil vom 28.09.1989
2 AZR 111/89
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Köln, vom 28.11.1988vom 28.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 619/88 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9076/87

Kündigung: Verdachtskündigung - Zulässigkeit - Voraussetzungen

BAG, Urteil vom 28.09.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 111/89

DRsp Nr. 2001/5189

Kündigung: Verdachtskündigung - Zulässigkeit - Voraussetzungen

1. Nicht nur eine erwiesene strafbare Handlung oder andere Vertragsverletzungen eines Arbeitnehmers, sondern auch der Verdacht, eine strafbare Handlung oder Pflichtverletzung begangen zu haben, kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. 2. Der Verdacht muss objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet sein. Er muss darüber hinaus auch dringend sein. Es ist also zu prüfen, ob ein große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Straftat begangen habt. 3. Nicht nur der Verdacht, sondern auch die strafbare Handlung bzw. die Pflichtverletzung muss schwerwiegend sein, deren der Arbeitnehmer verdächtigt wird. Schließlich muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand

Der 1939 geborene Kläger war seit 1. April 1977 bei der Beklagten, zuletzt als Vorarbeiter im Lager, beschäftigt. Seine Jahresbruttovergütung betrug 45.812,-- DM.