LAG Berlin - Urteil vom 05.12.1995
12 Sa 111/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 26
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 25523/94

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung bei mehreren abgemahnten gleichartigen Pflichtverstößen

LAG Berlin, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 111/95

DRsp Nr. 2001/14256

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung bei mehreren abgemahnten gleichartigen Pflichtverstößen

1. Eine zusammenfassende Betrachtung mehrerer abgemahnter Pflichtverstöße kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn die Pflichtverstöße gleichartig (nicht unbedingt identisch) sind.2. Als gleichartig sind Pflichtverletzungen anzusehen, die zu vergleichbaren Störungen des Arbeitsverhältnisses führen und als übereinstimmender Ausdruck einer spezifischen Unzuverlässigkeit des Arbeitnehmers angesehen werden können.3. In diesem Sinne sind unberechtigtes Fehlen und berechtigtes, aber nicht angezeigtes Fernbleiben von der Arbeit gleichartige Pflichtverletzungen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer am 19.08.1994 zum 30.09.1994 ausgesprochenen Kündigung sowie einer weiteren - im Hinblick auf die vom Kläger erhobene Rüge der fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates - vorsorglich erneut am 29.09.1994 zum 31.10.1994 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Darüber hinaus fordert der Kläger von der Beklagten seine tatsächliche Beschäftigung.