BAG - Urteil vom 31.08.1989
2 AZR 13/89
Normen:
BGB §§ 611 ff.; KSchG § 1 Abs.2; LohnFG § 3 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung
ARST 1990, 65
AiB 1990, 361
AuA 1991, 25
BB 1990, 559
DB 1990, 790
DRsp VI(604)187a
DRsp VI(608)210a-b
DRsp VI(614)129b-e
DRsp-ROM Nr. 1992/5949
DRsp-ROM Nr. 1992/5950
EWiR 1990, 399
EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 27
EzBAT § 53 BAT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 21
NZA 1990, 433
SAE 1990, 275
StB 1990, 310
VR 1990, 328
ZTR 1990, 213
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1065/88
ArbG Solingen, vom 07.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1714/87

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung infolge verspäteter Krankmeldung

BAG, Urteil vom 31.08.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 13/89

DRsp Nr. 1992/5951

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung infolge verspäteter Krankmeldung

1. Der Arbeiter hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LFZG dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Im Rahmen dieser von der nach jener Vorschrift weiter bestehenden Nachweispflicht zu unterscheidenden Unterrichtungspflicht hat der Arbeiter die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach seinem subjektiven Kenntnisstand zu schätzen und mitzuteilen. Er darf nicht mit der Anzeige zuwarten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt. 2. Auch die Verletzung dieser Anzeigepflicht kann ein Grund für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung sein. 3. Eine frühere Kündigung erfüllt die Funktion einer Abmahnung jedenfalls dann, wenn der Kündigungssachverhalt feststeht und die Kündigung aus anderen Gründen, zB wegen fehlender Abmahnung, für sozialwidrig erachtet worden ist.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.; KSchG § 1 Abs.2; LohnFG § 3 Abs.1 S.1;

Tatbestand:

Der am 1. Januar 1937 geborene Kläger ist seit 6. Juni 1976 bei der Beklagten in deren Werk S als Arbeiter beschäftigt. Sein Bruttostundenlohn betrug zuletzt 13,28 DM.