BAG - Urteil vom 28.09.1989
2 AZR 97/89
Normen:
BGB §§ 611, 626 Abs. 1, Abs. 2 ; HGB § 60 ;
Fundstellen:
AiB 1997, 284
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Heilbronn, vom 13.10.1988vom 27.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 47/88 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 260/88

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 28.09.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 97/89

DRsp Nr. 2001/5191

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers

Selbst wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gehört es zu den Nebenpflichten eines jeden Arbeitnehmers, seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz zu machen.

Normenkette:

BGB §§ 611, 626 Abs. 1, Abs. 2 ; HGB § 60 ;

Tatbestand

Der zum Zeitpunkt der Kündigung 23-jährige Kläger war seit 3. März 1986 bei den Beklagten als einziger Arbeitnehmer beschäftigt, ob als Angestellter oder als gewerblicher Arbeitnehmer ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagten betreiben auf dem Areal der amerikanischen Streitkräfte in H eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt mit Ersatzteil und Zubehörverkauf. Grundlage der betrieblichen Tätigkeit war und ist ein Konzessionsvertrag mit den AAFES (Departments of the Army and the Air Force, Army and Air Force Exchange Service, Europe). Die Dienste der Beklagten können ausschließlich Angehörige und Zivilbedienstete der US-Armee in Anspruch nehmen.