BAG - Urteil vom 24.05.2018
2 AZR 67/18
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 4 S. 2; KSchG § 6;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 87
ArbRB 2018, 331
AuR 2018, 486
BAGE 163, 24
BB 2018, 2035
EzA KSchG § 4 n.F. Nr. 102
EzA-SD 2018, 4
NJW 2018, 2818
NZA 2018, 1127
ZIP 2019, 48
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 296/17
ArbG München, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 13884/15

Kündigungsfrist einer Kündigungsschutzklage bei Ablehnung des Angebots aus der ÄnderungskündigungKlagefrist bei mehreren ordentlichen KündigungenStreitgegenstände bei Klagen gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gegen eine Änderung der Vertragsbedingungen

BAG, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 67/18

DRsp Nr. 2018/10800

Kündigungsfrist einer Kündigungsschutzklage bei Ablehnung des Angebots aus der Änderungskündigung Klagefrist bei mehreren ordentlichen Kündigungen Streitgegenstände bei Klagen gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gegen eine Änderung der Vertragsbedingungen

Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem "Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend macht. Orientierungssätze: 1. Von einem Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG ist regelmäßig das Begehren umfasst festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis einschließlich zu dem vorgesehenen "Änderungstermin" noch bestanden hat (sog. erweiterter punktueller Streitgegenstand). Dies setzt voraus, dass es bis zu eben diesem Zeitpunkt - einschließlich seiner selbst - nicht durch einen Auflösungstatbestand geendet hat (Rn. 23).