LAG Brandenburg - Urteil vom 09.06.1995
5 Sa 205/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 63
BB 1995, 1912
LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 15
LAGE § 15 KSchG Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Senftenberg - Urteil vom 2. April 1993 - 3 (1) Ca 2629/92,

Kündigungsschutz: Nachwirkung - Ersatzmitglied des Betriebsrats

LAG Brandenburg, Urteil vom 09.06.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 205/95

DRsp Nr. 2002/16831

Kündigungsschutz: Nachwirkung - Ersatzmitglied des Betriebsrats

»1. Der nachwirkende einjährige Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 S 2 KSchG steht einem Ersatzmitglied des Betriebsrats nach Beendigung seiner Betriebsratstätigkeit unabhängig von der Dauer seiner Amtszeit bzw. seines Einsatzes im Betriebsrat zu. 2. Die Betriebsratstätigkeit eines Ersatzmitgliedes setzt nicht die tatsächliche Teilnahme an einer Betriebsratssitzung voraus; ausreichend ist vielmehr bereits eine Ladung und Vorbereitung des Betroffenen zu dieser Sitzung. Schon während dieser Phase kann das Ersatzmitglied amtsbedingt in eine Konfliktstellung zum Arbeitgeber geraten, insbesondere wenn dieser die Teilnahme an der Betriebsratssitzung dadurch verhindert, daß er eine betriebsbedingte Unabkömmlichkeit des Ersatzmitgliedes einwendet. 3. Einer Vergleichbarkeit im Rahmen der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG steht nicht entgegen, daß bestimmte, an sich vergleichbare Arbeitnehmer im Vorfeld einer betriebsbedingten Kündigung an Qualifizierungsmaßnahmen für die verbliebenen oder neu geschaffenen bzw. strukturierten Arbeitsplätze teilgenommen haben, diese dem gekündigten Arbeitnehmer aber nicht angeboten worden sind, obwohl er nach seiner Vorbildung hierfür in Frage gekommen und auch bereit gewesen wäre.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Satz 2 ;