LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.12.1995
9 Ta 486/95
Normen:
KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO §§ 569 577 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7716/94

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.12.1995 - Aktenzeichen 9 Ta 486/95

DRsp Nr. 2001/14978

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung

1. Grenze der Berichtigung des Rubrums ist die Nämlichkeit der Partei. 2. Bei der Beurteilung des Antrags auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage können nur die Tatsachen zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, die innerhalb der Frist von zwei Wochen gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorgebracht worden sind, sofern es sich nicht nur um die Erläuterung bereits fristgerecht vorgebrachter Tatsachen handelt. 3."Alle dem Arbeitnehmer nach Lage der Umstände zuzumutende Sorgfalt" ist bereits bei leichtester Fahrlässigkeit nicht gewahrt.