BSG - Urteil vom 25.10.1995
3 RK 15/94
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 24 Abs. 2 Nr. 2 § 26 § 27 Abs. 1 S. 3 § 24 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1996
DB 1996, Beil. 14 S. 15
DRsp VII(700)59a
SozR 3-5425 § 24 Nr. 11

Künstlersozialabgabe bei Konzertdirektionen, Höhe der Abgabensätze der Künstlersozialversicherung für die Jahre 1986 bis 1991

BSG, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 3 RK 15/94

DRsp Nr. 1996/19439

Künstlersozialabgabe bei Konzertdirektionen, Höhe der Abgabensätze der Künstlersozialversicherung für die Jahre 1986 bis 1991

1. Der Inhaber eines Büros, das Musikaufführungen organisiert und dabei eine Vielzahl von in ihrer Besetzung ständig wechselnden Orchestern heranzieht, betätigt sich als "Konzertdirektion", wenn bei ihm Initiative und Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern liegt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er die Engagements beschafft, mit den Auftraggebern Verträge über Ort, Zeit und Art der Darbietung schließt, das Gesamthonorar vereinbart, die Kalkulation aufmacht und erst dann für jeden Auftritt ein spezielles Musikerensemble zusammenstellt.2. Für die Jahre 1986 bis 1991 waren die Abgabensätze der Künstlersozialversicherung (Musik) nicht überhöht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 24 Abs. 2 Nr. 2 § 26 § 27 Abs. 1 S. 3 § 24 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenbescheides die Rücknahme der Feststellung seiner Abgabenpflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und wendet sich gegen Abgabenbescheide für die Jahre 1986 bis 1990.