LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.06.2019
3 Sa 1077/18
Normen:
BGB § 140;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 333
EzA-SD 2020, 5
NZA-RR 2020, 142
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 915/18

Kurzfristige Anhörung des erkrankten Arbeitnehmers zwecks Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 1077/18

DRsp Nr. 2019/15212

Kurzfristige Anhörung des erkrankten Arbeitnehmers zwecks Kündigung

1. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers als solche schließt dessen Anhörung zu dem dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung nicht per se aus, und zwar weder die schriftliche Anhörung noch - soweit aus sachlichen Gründen vom Arbeitgeber für erforderlich gehalten - die Anhörung im Rahmen eines Personalgesprächs. Solange dem erkrankten Arbeitnehmer die Teilnahme an einem Personal-/Anhörungsgespräch nicht krankheitsbedingt unmöglich oder unzumutbar ist, kann er dementsprechend gehalten sein, daran teilzunehmen.2. Infolgedessen ist der Arbeitgeber gehalten, auch bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den Anhörungsprozess durch Einladung zum Personalgespräch oder schriftliche Anhörung einzuleiten bzw. fortzuführen und damit zu klären, ob und welche Hindernisse arbeitnehmerseitig bestehen bzw. mitgeteilt werden.