LAG Bremen vom 10.05.1983
4 Sa 96/83
Normen:
ArbGG § 66 Abs.1 S.4;
Fundstellen:
DRsp VI(646)116f
MDR 1983, 789

LAG Bremen - 10.05.1983 (4 Sa 96/83) - DRsp Nr. 1992/11724

LAG Bremen, vom 10.05.1983 - Aktenzeichen 4 Sa 96/83

DRsp Nr. 1992/11724

Keine wiederholte Möglichkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (Abs. 1 Satz 4).

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs.1 S.4;

» Im Gegensatz zu § 519 Abs. 1 ZPO hat der Gesetzgeber für das arbeitsgerichtliche Verfahren eine wiederholte Verlängerungsmöglichkeit [für die Berufungsbegründungsfrist] nicht vorgesehen. ... Mit der Angleichung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen an die Regelung der ZPO Ä 1 Monat Ä ist als »Ausgleich« die nur noch einmalige Verlängerungsmöglichkeit geschaffen worden. Diese eindeutige gesetzgeberische Entscheidung ist nicht auslegungsfähig und bindet deshalb das LAG zwingend. ... «

Fundstellen
DRsp VI(646)116f
MDR 1983, 789