LAG Bremen vom 22.11.1983
4 Sa 167/82
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DRsp VI(610)178a-b
MDR 1984, 435

LAG Bremen - 22.11.1983 (4 Sa 167/82) - DRsp Nr. 1992/11723

LAG Bremen, vom 22.11.1983 - Aktenzeichen 4 Sa 167/82

DRsp Nr. 1992/11723

Wegfall des Rechts zur außerordentlichen Kündigung aufgrund schlüssigen Verzichts (b) im Falle des Ausspruchs einer fristgemäßen Kündigung in Kenntnis vom Bestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

"...Ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht nicht mehr, wenn der Kündigungsberechtigte - gegebenenfalls stillschweigend - auf das Kündigungsrecht verzichtet hat. Ein Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht ist anzunehmen, wenn dem Kündigungsberechtigten der wichtige Grund zur Kündigung bekannt war und er aus diesem Anlaß nur eine ordentliche befristete Kündigung ausspricht oder nur [abmahnt] (BGH, DB 1962, 368; KR/Hillebrecht, § 626 Rdn. 39;.aA./MünchKomm/Schwerdtner, § 626 BGB Rdn. 54). ..."

Fundstellen
DRsp VI(610)178a-b
MDR 1984, 435