LAG Bremen - Beschluss vom 16.11.1995
3 Ta 48/95
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 10.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1360/94

LAG Bremen - Beschluss vom 16.11.1995 (3 Ta 48/95) - DRsp Nr. 2001/9134

LAG Bremen, Beschluss vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 3 Ta 48/95

DRsp Nr. 2001/9134

Gründe:

Die Parteien haben im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreites um die Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung gestritten sowie um das restliche Gehalt, das im Monat des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt angefallen war.

Die Parteien, die sich in der streitigen Verhandlung nach Erörterung des Rechtsstreits verglichen haben, haben in dem Vergleich weiter den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sowie einen Schadensersatzanspruch, den die Beklagte auf DM 5.295,-- beziffert hat, geregelt.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit auf DM 11. 804,-- festgesetzt (3 Gehälter mal DM 2.900,-- und die nach dem Schlüssel 1/12 pro Beschäftigungsmonat am Jahresende fällige Gratifikationszahlung in Höhe eines Monatsgehaltes mit DM 725,-(DM 2.900,--./. 12 x 3) und DM 2.379,-- Gehalt für den Monat Oktober bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung).

Das Arbeitsgericht hat unberücksichtigt gelassen, das weitergehende Begehren des Klägerinnenvertreters, die Gratifikation in voller Höhe zu berücksichtigen.