LAG Bremen - Beschluss vom 27.10.1995 (4 Sa 56/95) - DRsp Nr. 2001/7432
LAG Bremen, Beschluss vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 56/95
DRsp Nr. 2001/7432
»1. Drittschuldnerklage kann nicht wirksam an den Schuldner zugestellt werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Schuldner dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist.Die - in erster Instanz nicht wirksam erfolgte -Zustellung der Klage kann jedoch durch das Berufungsgericht nachgeholt werden.2. Die Rüge der mangelnden Zustellung kann in einem Schriftsatz, mit dem gegen ein - ebenfalls nicht wirksam zugestelltes - Versäumnisurteil Einspruch eingelegt wird, erfolgen. Es ist nicht erforderlich, die Rüge ausdrücklich zu Protokoll zu erklären. Mit dem Stellen der Anträge in der mündlichen Verhandlung wird nicht auf die Rüge verzichtet.3. Von § 183ZPO wird auch der Scheininhaber einer Gaststätte, der Inhaber einer Erlaubnis nach § 211GaststättenG ist, die Gaststätte jedoch ohne Kenntnis der Behörden weiter verpachtet hat, erfasst.Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an eine Angestellte des Pächters ist deshalb auch gegenüber dem Scheininhaber wirksam.4. Der Inhaber einer Gaststättenkonzession - Scheininhaber - haftet mit dem eigentlichen Betreiber der Gaststätte als Gesamtschuldner für Forderungen aus einem wirksam zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
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