LAG Bremen - Urteil vom 16.06.1995
4 Sa 274/93

LAG Bremen - Urteil vom 16.06.1995 (4 Sa 274/93) - DRsp Nr. 2001/7444

LAG Bremen, Urteil vom 16.06.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 274/93

DRsp Nr. 2001/7444

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der dem Kläger am 25.8.1992 zugegangenen fristgemäßen Kündigung.

Der am 18.1.1961 geborene Kläger, verheiratet, 2 Kinder, ist seit dem 1.5.1992 als Fluglehrer an der ... Bremen der Deutschen Lufthansa AG beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 25. Februar 1992 zugrunde, der u.a. folgende Bestimmungen beinhaltet:

"I. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung

(1)

Herr ... am wird ab 01.05.1992 als Fluglehrer bei BRE OS 1 in Bremen beschäftigt.

(2)

Lufthansa kann Herrn ... an einem anderen Ort sowie vorübergehend auch bei einem anderen Unternehmen einsetzen.

2. Rechte und Pflichten

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der Lufthansa in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.

3. Probezeit

Die ersten 12 Monate sind Probezeit.

4. ...

5. ...

6. Späterer Fluglehrereinsatz

Herr ... ist verpflichtet, auch nach seiner Übernahme in den Liniendienst (Protokollnotiz Ziffer 11 zum MTV) für die Tätigkeit als Fluglehrer bei der ... der Lufthansa vorübergehend zur Verfügung zu stehen. Bei der Auswahl werden freiwillige Meldungen grundsätzlich vorrangig berücksichtigt.

7. Inkrafttreten und Zusatzerklärung

(1)