LAG Düsseldorf - Beschluß vom 05.01.1989
7 Ta 400/88
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 14.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1835/88

LAG Düsseldorf - Beschluß vom 05.01.1989 (7 Ta 400/88) - DRsp Nr. 2000/1919

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 05.01.1989 - Aktenzeichen 7 Ta 400/88

DRsp Nr. 2000/1919

Der Streitwert bei einer Klage auf Rücknahme der ersten Abmahnung bemisst sich auf zwei Monatseinkommen; weitere Abmahnungen sind gesondert zu bewerten und führen zur Erhöhung des Streitwerts.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 2 GKG) ist erfolgreich.

Gegenstand des Klageantrags zu 2) war die Rücknahme von drei Abmahnungen (13.8.1987, 4.9.1987, 21.9.1987).

Nach ständiger Rechtsprechung aller im Lande NRW mit Streitwertbeschwerden befassten Kammern bemisst sich der Streitwert für eine Klage auf Rücknahme einer Abmahnung in der Regel auf zwei Monatseinkommen. Damit beträgt der Streitwert für eine gegen die erste Abmahnung gerichtete Klage zwei Monatseinkommen.