LAG Düsseldorf - Beschluß vom 09.02.1989
7 Ta 1/89
Normen:
BRAGO § 4 ; ZPO § 121 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 08.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1212/88

LAG Düsseldorf - Beschluß vom 09.02.1989 (7 Ta 1/89) - DRsp Nr. 1999/3131

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 09.02.1989 - Aktenzeichen 7 Ta 1/89

DRsp Nr. 1999/3131

Ein Assessor hat nicht die nämliche Qualifikation i.S. von § 4 BRAGO wie ein Rechtsanwalt.

Normenkette:

BRAGO § 4 ; ZPO § 121 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 4 BRAGO) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Erinnerung.

Der Vorsitzende der 6. Kammer des Arbeitsgerichts hat zu Unrecht den Beschluß der Rechtspflegerin, in dem diese die Festsetzung einer Erörterungs- und Vergleichsgebühr zugunsten des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts abgelehnt hatte, abgeändert. Für die Festsetzung der Erörterungs- und Vergleichsgebühr fehlt nämlich eine gesetzliche Grundlage.

Dem im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt ist die gesetzliche Vergütung des § 121 ZPO aus der Landeskasse zu erstatten. Durch wen er sich vergütungsunschädlich vertreten lassen kann, regelt § 4 BRAGO abschließend (vgl. OLG Zweibrücken, AnwBl 1985, 161; OLG Hamm, JurBüro 1979, 520, OLG Saarbrücken, JurBüro 1984, 1668 m. zust. Anm. von Mümmler; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 9. Aufl., § 4 Rdn. 13; Schneider, Kostenrechtsprechung Nr. 3 zu § 4 BRAGO). läßt sich der beigeordnete Rechtsanwalt jedoch, wie hier, durch einen Assessor im Verhandlungstermin vertreten, so erhält er dafür aus der Landeskasse keine Vergütung (vgl. die obigen Nachweise).