LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2020
13 Sa 914/18
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1159/18

LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2020 (13 Sa 914/18) - DRsp Nr. 2021/3102

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2020 - Aktenzeichen 13 Sa 914/18

DRsp Nr. 2021/3102

kein Leitsatz vorhanden Verteiler: Nicht zu veröffentlichen, da Parallelentscheidung zu z.B. 12 Sa 707/18 vom 13.03.2019

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2018 - 1 Ca 1161/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich.

Der im März 1985 geborene, ledige Kläger war seit dem 15.06.2009 bei der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in C. bzw. deren Rechtsvorgängerin als Flugbegleiter gegen ein Monatsbruttogehalt von zuletzt 4.133,57 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40,00 Stunden beschäftigt. Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete der Arbeitsvertrag vom 03.06.2009 (Bl. 13 f. d. A.). In diesem heißt es:

"§ 2 Der Flugbegleiter wird am Flughafen E. stationiert."

Bei dem Beklagten handelt es sich um den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin.

1. 2. 3.