LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.2019
4 Sa 686/18
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1268/18

LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.2019 (4 Sa 686/18) - DRsp Nr. 2020/820

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 686/18

DRsp Nr. 2020/820

1. Zur Abgrenzung des Betriebs und eines übergangsfähigen Betriebsteils eines Luftfahrtunternehmens.2. Zu Fragen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige.3. Zur Frage eines Nachteilsausgleichsanspruchs

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2018 - 11 Ca 1268/18 - wird - unter gleichzeitiger Abweisung der Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2. im Berufungsrechtszug - zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit ihre Berufung gegen die Abweisung des Kündigungsschutzantrags (Ziff. 1 der Berufungsanträge) zurückgewiesen und ihre Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2. (Ziff. 4 der Berufungsanträge) abgewiesen wurden. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin und der Beklagte zu 1) streiten zweitinstanzlich über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz bzw. hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich, ferner über Auskunftsansprüche. Zweitinstanzlich hat die Klägerin zudem unter Berufung auf einen Betriebsteilübergang die Klage auf Feststellung des Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2) erweitert.

1. 2. 3. - - - 4. 5. 1. 2. 3. - - - - - - 4. 5.