LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.11.1995
11 Ta 506/95
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - Beschluss vom 17.11.1995 - 2 Ga 8/95 -,

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.11.1995 (11 Ta 506/95) - DRsp Nr. 2002/15755

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 11 Ta 506/95

DRsp Nr. 2002/15755

Gründe:

I.

Es handelt sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren im Sinne von § 769 ZPO.

Der Kläger leistete gemäß gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 5.1.1994 geschuldete Raten nicht pünktlich. Auf den Inhalt des Vergleiches wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 6. u. 7 d.A.). Noch Zahlung der letzten Rate seitens des Klägers per 1.6.1994 berief sich die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 15.3.1995 (Bl. 8 - 10 d.A.) und 4.4.1995 (Bl. 12 u. 13 d.A.) auf Ziffer 2 des genannten Vergleiches und forderte die Zahlung weiterer 1.957,24 DM.

Mit Beschluss vom 17.11.1995, auf dessen vollständigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 29 - 32 d.A.) hat das Arbeitsgericht Fulda - 2 Ge 8/95 - die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Vergleich bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils einstweilen eingestellt.