LAG Hamburg - Beschluss vom 31.10.1995
2 Sa 103/94
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 205/92

LAG Hamburg - Beschluss vom 31.10.1995 (2 Sa 103/94) - DRsp Nr. 2002/2623

LAG Hamburg, Beschluss vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 103/94

DRsp Nr. 2002/2623

Gründe:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist gemäß § 320 Abs. 1 ZPO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig (§ 320 Abs. 2 ZPO).

Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.

Der Tatbestand des Urteils vom 29. Juni 1995 ist unrichtig. Es ist nicht zwischen den Parteien unstreitig, dass das zuletzt bezogene Gehalt des Klägers durchschnittlich DM 8.500 brutto betragen hat. Das Gericht hat insoweit die Angaben aus der Klageschrift übernommen, die von den Parteien im Verlaufe des Rechtsstreits jedoch verändert worden sind.

Die Angaben aus dem Tatbestandsberichtigungsantrag sind jedoch ebenfalls nicht unstreitig. Zum einen hat sich die Beklagte bei ihrem Vortrag auf eine Verweisung auf das Parallelverfahren - 14 Ca 316/93 - beschränkt, zum anderen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Mai 1994 vorgetragen, das zuletzt vom Kläger bezogene Bruttogehalt habe DM 8.387,02 betragen (Bl. 547 d.A.). Bereits dieser Umstand schließt es aus, die beantragte Tatbestandsberichtigung in den unstreitigen Tatbestand aufzunehmen.