LAG Hamburg - Teil-Urteil vom 28.11.1995
2 Sa 48/95
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 52/95

LAG Hamburg - Teil-Urteil vom 28.11.1995 (2 Sa 48/95) - DRsp Nr. 2002/2617

LAG Hamburg, Teil-Urteil vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 48/95

DRsp Nr. 2002/2617

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie sich die Grundvergütung der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bemisst.

Die Parteien schlossen am 21. September 1990 einen Arbeitsvertrag (Anlage K 2 zur Klagschrift, Bl. 9 d.A.). Sie streiten hinsichtlich der Grundvergütung der Klägerin um die Frage, welche Lebensaltersstufe der Grundvergütung zugrunde zu legen ist.

Die am 21. September 1941 geborene Klägerin ist Fachärztin für Arbeitsmedizin. Seit dem 01. November 1968 war sie im "Betriebsambulatorium der Bauschaffenden" in Rostock tätig. Mit Änderungsvertrag vom 01. Januar 1978 wurde sie Leiterin der "Abteilung Arbeitshygiene", welche aufgrund der 3. Durchführungsverordnung über das Betriebsgesundheitswesen und die Arbeitshygieneinspektion vom 07. Januar 1980 zu einer "Arbeitshygienischen Beratungsstelle" wurde. Die Beratungsstelle - zuständig für den Bezirk Rostock und den Küstenbereich von Mecklenburg-Vorpommern - hatte u.a. die Aufgabe, Belastungen und Gefährdungen der in der Bauwirtschaft arbeitenden Menschen zu erfassen, zu analysieren und zu bewerten sowie entsprechenden Einfluss auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen zu nehmen. Im Rahmen der Umstrukturierung des Gesundheitswesens der DDR wurde das Betriebsambulatorium zum 31. Dezember 1990 aufgelöst.