LAG Hamm vom 01.12.1983
9 Sa 1618/83
Normen:
MuSchG § 9 ;
Fundstellen:
BB 1984, 1877
DRsp VI(616)98d

LAG Hamm - 01.12.1983 (9 Sa 1618/83) - DRsp Nr. 1992/11802

LAG Hamm, vom 01.12.1983 - Aktenzeichen 9 Sa 1618/83

DRsp Nr. 1992/11802

Geltung des absoluten mutterschutzrechtlichen Kündigungsverbots nicht nach einer Fehlgeburt.

Normenkette:

MuSchG § 9 ;

»... Das BAG hat in der Entscheidung [in] BB 1973, 566 [hier: VI (616) 80 b] ausgeführt, daß eine nach einer Fehlgeburt zugehende Kündigung nicht unter das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG falle. Dem ist zu folgen:

Die Gerichte für Arbeitssachen haben keine Möglichkeit, dem vom Gesetzgeber in § 9 MuSchG gewählten Begriff Entbindung, der einzig den nachwirkenden Kündigungsschutz von 4 Monaten auslöst, die von der Kl. gewünschte Bedeutung deshalb beizumessen, weil dies den Schutz der Mutter wegen der mit einer Schwangerschaft verbundenen psychischen und physischen Belastungen entspreche. Neuen medizinischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, ist einzig Sache des Gesetzgebers. Es hat daher bis zu einer gesetzl. Neuregelung dabei zu verbleiben, daß der nachwirkende Kündigungsschutz, anders als der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft, von einer Geburt, gleich ob Lebend- oder Totgeburt, abhängig ist, [daß also] die Unterbrechung einer Schwangerschaft durch vorzeitigen Abgang der Leibesfrucht, sei es durch ungewollte Fehlgeburt, sei es durch gewollten Schwangerschaftsabbruch, diesen Schutz nicht auszulösen vermag .. .«

Fundstellen
BB 1984, 1877
DRsp VI(616)98d