LAG Hamm vom 06.12.1989
15 (16) Sa 509/89
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BB 1990, 559
DB 1990, 1467
DRsp VI(604)189b-c

LAG Hamm - 06.12.1989 (15 (16) Sa 509/89) - DRsp Nr. 1992/11766

LAG Hamm, vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 15 (16) Sa 509/89

DRsp Nr. 1992/11766

Keine Verpflichtung des Arbeitgebers, gem. § 34 Abs. 6 ArbStättVO dem Arbeitnehmer ein abschließbares nach zur Aufbewahrung persönlicher Wertgegenstände zur Verfügung zu stellen, sofern der Arbeitnehmer am eigenen Arbeitsplatz bereits über entsprechende Sicherungsmöglichkeiten (hier: abschließbarer Schreibtisch) verfügt; (c) keine Arbeitgeber-Haftung für den Schaden eines Arbeitnehmers, der die vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten nicht genutzt hat (hier: Entwendung eines Aktenkoffers mit Euroscheckkarte, Euroscheckformularen und einschlägigen Notizen).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Für den vom Kl. [ArbNehmer] geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Schadens aus einer Entwendung von Euroschecks .. [kann] Anspruchsgrundlage .. nur die allgemeine Fürsorgepflicht des ArbGebers (§ 242 BGB) in Verbindung mit § 34 Abs. 6 der Arbeitsstättenverordnung [ArbStättVO] sein, der die Fürsorgepflicht des ArbGebers hinsichtlich der Unterbringung persönlicher Wertgegenstände im Betrieb konkretisiert. ...