LAG Hamm vom 18.09.1989
16 Sa 713/89
Normen:
ZPO § 850 h Abs.2;
Fundstellen:
BB 1990, 710
DB 1990, 1339
DRsp IV(424)140c
MDR 1990, 747

LAG Hamm - 18.09.1989 (16 Sa 713/89) - DRsp Nr. 1992/11767

LAG Hamm, vom 18.09.1989 - Aktenzeichen 16 Sa 713/89

DRsp Nr. 1992/11767

c. Erforderliche Beschränkung der Pfändung fiktiven Arbeitseinkommens auf den Zeitraum ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Normenkette:

ZPO § 850 h Abs.2;

»Die Pfändung [des fiktiven Arbeitseinkommens des Bekl.] ist auf den Zeitraum ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beschränken. Zwar hat die Kl. in dem der Bekl. zugestellten Beschluß ausdrücklich auch die rückständigen Ansprüche aus Arbeitseinkommen nach § 850 h ZPO pfänden lassen. Eine solche Pfändung ist indessen nur für Rückstände auf tatsächliche Arbeitsentgeltansprüche des Schuldners rechtlich möglich.