»Die Pfändung [des fiktiven Arbeitseinkommens des Bekl.] ist auf den Zeitraum ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beschränken. Zwar hat die Kl. in dem der Bekl. zugestellten Beschluß ausdrücklich auch die rückständigen Ansprüche aus Arbeitseinkommen nach § 850 h ZPO pfänden lassen. Eine solche Pfändung ist indessen nur für Rückstände auf tatsächliche Arbeitsentgeltansprüche des Schuldners rechtlich möglich.
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