»... [Unter einem sogen. Einfühlungsverhältnis] versteht die arbeitsrechtliche Literatur »ein ganz loses Rechtsverhältnis eigener Art« (Dieterich, AR-Blattei, Das Probearbeitsverhältnis A II 1; ebenso Neumann, DB 1964, 404, 405), welches sich von einem Arbeitsverhältnis, insbesondere auch von dem Probearbeitsverhältnis, dadurch unterscheidet, daß der in den Betrieb aufgenommene potentielle ArbNehmer während der Einfühlungsphase keine Pflichten übernimmt (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 6. Aufl., 1987, § 40 I 1; Nikisch, Arbeitsrecht, 1. Band, 1961 S. 678, 679), insbesondere keine Arbeitspflicht hat .., daher nicht dem Direktions- oder Weisungsrecht des potentiellen ArbGebers unterliegt (Neumann/Freitag, Das Probearbeitsverhältnis, 1981, S. 5; Dieterich, aaO.; Schaub aaO.), sondern lediglich dem Hausrecht des Betriebsinhabers untersteht (Dieterich, aaO.; Schaub, aaO.).
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