LAG Hamm - Beschluss vom 16.08.1989
2 Sa 308/89
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 17
BB 1989, 2048
DB 1989, 2032
NZA 1990, 328
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3350/87

LAG Hamm - Beschluss vom 16.08.1989 (2 Sa 308/89) - DRsp Nr. 2000/3942

LAG Hamm, Beschluss vom 16.08.1989 - Aktenzeichen 2 Sa 308/89

DRsp Nr. 2000/3942

1. Hat im Kündigungsschutzprozess das Arbeitsgericht der Feststellungsklage stattgegeben, aber den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers abgewiesen und legt dieser Berufung ein, so hat das Landesarbeitsgericht den Streitwert für den zweiten Rechtszug nach § 69 Abs 2 ArbGG neu festzusetzen, weil er geringer als im erstinstanzlichen Verfahren ist; der Streitwert des Auflösungsantrages beträgt dann regelmäßig zwei Drittel des Wertes des Feststellungsantrages. 2. Streiten die Parteien darüber, ob eine Abmahnung zu Recht erklärt worden ist, und/oder begehrt der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte, so ist diese vermögensrechtliche Streitigkeit in der Regel mit einem Monatsverdienst zu bewerten. Ob dieser Streitwert zu erhöhen ist, wenn mit derselben Klage mehrere Abmahnungen angegriffen werden, bleibt unentschieden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, § 69 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil, durch das der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen und ordentlichen Kündigung der Beklagten stattgegeben und die Klage im übrigen (Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung und Zahlung von 701,60 DM) abgewiesen worden ist, den Streitwert auf 10.601,60 DM, festgesetzt, ohne diesen, unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 7 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO ermittelten Betrag aufzuschlüsseln.