LAG Köln vom 24.02.1989
1 (9) Ta 39/89
Normen:
ArbGG § 12 ;
Fundstellen:
DRsp VI(646)137f
NZA 1989, 570

LAG Köln - 24.02.1989 (1 (9) Ta 39/89) - DRsp Nr. 1992/11812

LAG Köln, vom 24.02.1989 - Aktenzeichen 1 (9) Ta 39/89

DRsp Nr. 1992/11812

Kriterien für die Bemessung des Streitwertes (Gegenstandswert) für ein Beschlußverfahren, in dem der Arbeitgeber die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Betriebsteilen zum Hauptbetrieb festgestellt wissen will.

»Beantragt der Arbeitgeber in einem Beschlußverfahren, die Zuordnung von mehreren Betriebsteilen, in denen zuvor gesonderte Betriebsratswahlen stattgefunden haben, zum Hauptbetrieb festzustellen, so ist bei dem für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten festzusetzenden Gegenstandswert von dem Interesse des Arbeitgebers an einem Betriebsrat auszugehen. Daneben ist auch die Größe der gewählten Betriebsräte und der Schwierigkeitsgrad der zur Entscheidung anstehenden Frage Ä räumliche Entfernung vom Hauptbetrieb Ä zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ArbGG § 12 ;
Fundstellen
DRsp VI(646)137f
NZA 1989, 570