LAG Köln - Beschluss vom 07.12.2020 (11 Sa 390/19) - DRsp Nr. 2021/1448
LAG Köln, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 390/19
DRsp Nr. 2021/1448
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Die Urteilsformel vom 08.07.2020 war hinsichtlich der versehentlich unterbliebenen Kostenentscheidung zu ergänzen (§ 321ZPO). Hinsichtlich der Begründung des Inhalts der zu ergänzenden Kostenentscheidung wird auf das gerichtliche Anschreiben vom 12.11.2020 Bezug genommen.