LAG Köln - Urteil vom 23.01.1989
5 Sa 1028/88
Fundstellen:
DB 1989, 1195
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 CA 1080/88

LAG Köln - Urteil vom 23.01.1989 (5 Sa 1028/88) - DRsp Nr. 1998/4109

LAG Köln, Urteil vom 23.01.1989 - Aktenzeichen 5 Sa 1028/88

DRsp Nr. 1998/4109

Bei der Beurteilung, ob sich hinter einem als Franchiseagentur bezeichneten Vertragsverhältnis in Wirklichkeit ein mittelbares Arbeitsverhältnis verbirgt, ist nicht nur auf den abgeschlossenen Agenturvertrag, sondern zusätzlich darauf abzustellen, wie das Vertragsverhältnis unter den Beteiligten tatsächlich praktiziert worden ist, ob z. B. der Agenturinhaber Verträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung unter Betätigung von unternehmerischer Freiheit abgeschlossen hat, ob die Personalplanung und Personaldisposition tatsächlich in seinen Händen lag oder ob bestimmte Vorgaben des Franchisegebers bestanden und unbedingt zu beachten waren, ob insgesamt die gewählte Vertragsform durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt war.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen sowie um Weiterbeschäftigung, wobei der Streit der Parteien in erster Linie darum geht, ob überhaupt Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehen.