LAG Köln - Urteil vom 28.06.1989
2 Sa 1270/88
Fundstellen:
BB 1989, 1760
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5098/87

LAG Köln - Urteil vom 28.06.1989 (2 Sa 1270/88) - DRsp Nr. 1998/4108

LAG Köln, Urteil vom 28.06.1989 - Aktenzeichen 2 Sa 1270/88

DRsp Nr. 1998/4108

Ein Rundfunksprecher und Übersetzer ist in der Regel Arbeitnehmer, wenn er über mehrere Jahre hinweg Monat für Monat mit seltenen Unterbrechungen jeweils bei Bedarf zur Arbeit herangezogen wurde und der Rundfunk damit von der für ihn erkennbaren ständigen Arbeitsbereitschaft Gebrauch gemacht hat. Es liegt dann ein Bedarfsarbeitsverhältnis im Sinne des § 4 Beschäftigungsförderungsgesetz vor.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den arbeitsrechtlichen Status des Klägers.

Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Der Kläger, griechischer Staatsangehöriger, ist seit Oktober 1982 im griechischen Sprachdienst der Südosteuropa-Redaktion in wechselndem Umfang als Sprecher und Übersetzer tätig gewesen. Die Beklagte zahlte für die Einsätze des Klägers Honorare, die sich wie folgt entwickelten:

1983: 2o.000,- DM

1984: 32.275,- DM

1985: 33.622,- DM

1986: 19.957,- DM

1987 1. Halbjahr: 3.060,49 DM

Die Einsätze des Klägers gingen seit 1986 kontinuierlich zurück. Seit Mitte 1987 hat der Kläger keine Arbeitsaufträge von der Beklagten mehr erhalten.