LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.07.1995
9 Sa 1098/94
Fundstellen:
NWB 1996, F. 1, 135
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - Ausw. Kammern Neuwied - (6 Ca 251/94 N),

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.07.1995 (9 Sa 1098/94) - DRsp Nr. 1998/4111

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 1098/94

DRsp Nr. 1998/4111

Ordnet ein Arbeitgeber an, daß Überstunden nur noch vergütet werden sollen, die angeordnet bzw. ausnahmsweise genehmigt werden, so hat ein Arbeitnehmer, der über Jahre hinaus durchschnittlich 40 bis 60 Überstunden pro Monat abgerechnet hat, keinen Anspruch darauf, auch zukünftig in gleichem Maße Überstunden abzuleisten. Die getrennte Erfassung der Überstunden im Einzelfall als auch deren Abrechnung sprechen eindeutig dafür, daß zu der vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche die dann anfallenden Überstunden hinzutreten sollten, ohne daß ein unbedingter Anspruch des Arbeitnehmers auf diesen Arbeitsumfang gegeben sein sollte. Bei einer derartigen Entwicklung der Arbeitszeitvergütung ist kein Bindungswille des Arbeitgebers ersichtlich, Überstunden auch ohne betriebliche Notwendigkeit künftig zu vergüten.

Tatbestand:

Nach Erlaß des Teilurteiles vom 18.05.1995 ist unter den Parteien noch im Streit, inwieweit die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 19.01.1994 60 Überstunden pro Monat zu vergüten bzw. den Kläger in diesem Umfang über das vertraglich geschuldete Zeitmaß hinaus zu beschäftigen.