LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2019
2 O 23/19

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2019 (2 O 23/19) - DRsp Nr. 2021/12715

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 2 O 23/19

DRsp Nr. 2021/12715

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Leasing eines Pkw im Rahmen des sog. "VW-Abgasskandals".

Die Klagepartei schloss im Jahr 2014 mit der XXXXX GmbH einen Leasingvertrag über einen Porsche Cayenne mit einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten bei einer monatlichen Leasingrate von 1.092,90 € netto (=1.300,55 € brutto). Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 11 (Bl. 84 d.A.) Bezug genommen. Das Fahrzeug verfügt über einen Motor, der vom sog. "VW-Abgasskandal" betroffen ist. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete am 22.01.2018 einen amtlichen Rückruf an. Mit Vertrag vom 17.12.2018/29.01.2019 schloss die Klagepartei einen Anschlussleasingvertrag über 36 Monate betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug ab. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 12 (Bl. 71 d.A.) Bezug genommen.

Das Fahrzeug wies am 23.09.2019 eine Laufleistung von 141.643 km auf.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2018 (Bl. 13 ff. d.A.) ließ die Klagepartei gegenüber der Beklagten eine Frist zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 6.541,82 € setzen.

1. 2. 1. 2.