LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.07.1995
8 Sa 1404/94
Vorinstanzen:
ArbG Naumburg - Urteil - 7 Ca 950/94 - 04.10.1994,

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.07.1995 (8 Sa 1404/94) - DRsp Nr. 2002/2539

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.07.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 1404/94

DRsp Nr. 2002/2539

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit eines Auflösungsvertrages.

Die am ... geborene Klägerin, alleinstehend und für ein minderjähriges Pflegekind sorgeberechtigt, war seit dem 01.10.1976 bei der beklagten Stadt als Türmerin auf dem Turm der ... zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 3.004 DM beschäftigt.

Im Zuge einer Regelanfrage der Beklagten bei ihren Mitarbeitern im Jahre 1991 verneinte die Klägerin die Frage nach einer Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS). Aus Anlass der Feststellung von anzuerkennenden Vordienstzeiten verneinte sie am 26.03.1992 gleichfalls die Frage der Beklagten, ob sie "jemals offiziell oder inoffiziell, hauptamtlich oder sonstwie für das MfS/AfNS der ehemaligen DDR gearbeitet" habe, und versicherte, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

In der 3. Kalenderwoche des Jahres 1994 teilte der Sonderbeauftragte der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes (Gauck-Behörde) auf Anfrage der Beklagten mit, dass die Klägerin aufgrund persönlicher Verpflichtungserklärung (Bl. 186.d.A.) als sogenannte inoffizielle Mitarbeiterin für Sicherheit unter dem Decknamen " ... " für das MfS tätig gewesen sei. Weiter heißt es in der Auskunft der Gauck-Behörde (Bl. 184 - 190 d.A.):

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7.