Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die das beklagte Land wegen einer früheren Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (im Folgenden MfS) und wegen wahrheitswidriger Angaben darüber ausgesprochen hat.
Der 1949 geborene Kläger, verheiratet und 2 Kindern zu Unterhalt verpflichtet, war seit 1971 in der ehemaligen DDR als Lehrer tätig. Nach dem Beitritt wurde er in den Dienst des beklagten Landes übernommen und arbeitete zuletzt als Gymnasiallehrer für Mathematik und Physik zu einem Bruttomonatseinkommen von ca. 4.000 DM.
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