LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.11.1995
8 Sa 939/94 E
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 11.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 412/93

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.11.1995 (8 Sa 939/94 E) - DRsp Nr. 2002/2554

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 939/94 E

DRsp Nr. 2002/2554

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nach 15-jähriger Bewährung in einer Tätigkeit nach Vergütungsgruppe (VG) II a BAT-O von dem beklagten Land gemäß VG I b (Fallgruppe 2) BAT-O zu vergüten sei.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der BAT-O Anwendung. Die Klägerin ist bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 01.08.1970 beschäftigt. Zunächst als wissenschaftliche Assistentin an der Sektion Philosophie/Geschichte/Staatsbürgerkunde der ... -Universität .... Für die Zeit vom 01.09.1985 bis 31.08.1988 war sie von ihrer Sektion zu einer planmäßigen Aspirantur für die Qualifizierung als Kader delegiert. Anschließend arbeitete sie ab dem 01.09.1988 als wissenschaftliche Oberassistentin wieder in ihrer Sektion und nach dem Beitritt am heutigen Institut für Geschichte der ... .

Das beklagte Land vergütete die Klägerin nach VG II a. Mit Schreiben vom 20.01.1993 setzte es den Beginn ihrer Beschäftigungszeit gemäß § 19 BAT-O auf den 01.08.1970 fest. Mit einem am 14.05.1993 bei der Beklagten eingegangenen Antrag machte die Klägerin ihre Eingruppierung ab dem 01.07.1991 in VG I b (Fallgruppe 2) unter Berücksichtigung der von ihr zurückgelegten Bewährungszeiten geltend, ebenso mit Schreiben vom 08.07.1993 (Bl. 14 d.A.).