LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.11.1995
6 Sa 55/95 E
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 30.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 367/94

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.11.1995 (6 Sa 55/95 E) - DRsp Nr. 2001/14310

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 55/95 E

DRsp Nr. 2001/14310

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a oder IV b des BAT-O.

Die am 23.07.1943 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 16. Juli 1979 als Berufsschullehrerin an der berufsbildenden Schule I für Wirtschaft und Verwaltung in ... zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt von DM 4.000,-- bei 25 Unterrichtsstunden pro Woche tätig.

Am 31. Dezember 1970 legte die Klägerin die staatliche Abschlussprüfung als Ökonom für Finanzwirtschaft an der Fachschule für Finanzwirtschaft in Gotha ab. Mit Schreiben vom 04. Januar 1994 bescheinigte das Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst, dass dieser Abschluss niveaugleich einem Abschluss ist, der an einer Vorläufereinrichtung von Fachschulen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 03. Oktober 1990 galt (Bl. 7 d.A.).

In der Zeit vom 01. September 1981 bis 31. August 1983 absolvierte die Klägerin ein postgraduales Studium an der Technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt, welches sie mit dem Fachabschluss in Berufspädagogik beendete (Bl. 3 ff. d.A.).