LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.07.1995
8 Sa 779/94
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 388/93

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.07.1995 (8 Sa 779/94) - DRsp Nr. 2002/2655

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 779/94

DRsp Nr. 2002/2655

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung des beklagten Landes.

Die am 09.06.1959 geborene, verheiratete und 2 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.03.1988 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Werkstofftechnologie des Fachbereiches Werkstoffwissenschaften der Universität ... zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 4.719,58 DM beschäftigt.

Durch Erlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes vom 02.03.1993 wurden die Hochschulen unter Bezugnahme auf einen Landtagsbeschluss von Februar 1993 angewiesen, im Zuge der Neustrukturierung der Fachbereiche 65 % der wissenschaftlichen Mitarbeiter befristet anzustellen. In dem daraufhin vom Senat der ... beschlossenen Stellenplan sind im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Fachbereiches Werkstoffwissenschaft 5 Dauerstellen, davon 2 am Institut für Werkstofftechnologie vorgesehen. Unter dem 05.09.1993 unterrichtete der Kanzler der ... den örtlichen Personalrat über die Absicht, der Klägerin eine ordentliche fristgerechte Änderungskündigung mangels Bedarfs zum 31.12.1293 auszusprechen und ihr gleichzeitig zur "Qualifizierung und Weiterbildung" einen bis zum 31.12.1996 befristeten Arbeitsvertrag anzubieten (Bl. 25 d.A.).