LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.07.1995
8 Sa 935/94
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 02.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 373/93

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.07.1995 (8 Sa 935/94) - DRsp Nr. 2002/2553

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 935/94

DRsp Nr. 2002/2553

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung des beklagten Landes.

Die am ... geborene, verheiratete und 2 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.1978 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als wissenschaftliche Mitarbeiterin für Mathematikdidaktik am Institut ... des Fachbereiches Erziehungswissenschaften der ...-Universität zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 5.200 DM beschäftigt.

Durch Erlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes vom 02.03.1993 wurden die Hochschulen unter Bezugnahme auf einen Landtagsbeschluss von Februar 1993 angewiesen, im Zuge der Neustrukturierung der Fachbereiche 65 % der wissenschaftlichen Mitarbeiter befristet anzustellen. In dem daraufhin vom Senat der ... beschlossenen Stellenplan sind im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Institutes für Grundschulpädagogik auf dem Gebiet der Mathematik 3 unbefristete und 1 befristete Stelle vorgesehen. Unter dem 07.09.1993 unterrichtete der Kanzler der ... den örtlichen Personalrat über die Absicht, der Klägerin eine ordentliche fristgerechte Änderungskündigung mangels Bedarfs zum 31.12.1993 auszusprechen und ihr gleichzeitig zur "Erfüllung auslaufender Arbeitsaufgaben" einen bis zum 31.12.1995 befristeten Arbeitsvertrag anzubieten (Bl. 30 d.A.).