LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.12.1995
5 Sa 1373/94
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 17.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 400/93

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.12.1995 (5 Sa 1373/94) - DRsp Nr. 2002/2548

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 1373/94

DRsp Nr. 2002/2548

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen überzahlten Gehaltes.

Die Beklagte war bei der klagenden Stadt - im Folgenden: Klägerin - bis zum 30.6.1992 als Schichtleiterin in der Physiotherapie einer Zentralpoliklinik beschäftigt.

Die Klägerin vergütete die Beklagte zunächst ab dem 1.7.1991 nach VerGr. IX a der Anl. 1 a zum BAT-O.

In einer von der Klägerin sogenannten "zweiten Eingruppierungsrunde" vom 14.10.1991 reihte die Klägerin die Beklagte in Lohngruppe L 3 des BMTG-O ein.

Die Klägerin unterscheidet hinsichtlich der Vergütungszahlungen an ihre Beschäftigten technisch zwischen "Vergütungen durch den Arbeiterbereich" und "Vergütungen durch den Angestelltenbereich", je nachdem, ob der Arbeitnehmer dem tariflichen Arbeiter- oder Angestelltenstatus zugeordnet ist. Während die Beklagte zunächst in Anwendung des BAT-O dem Angestelltenbereich zugeordnet war, ordnete die Klägerin die Beklagte im Zuge der Umgruppierung in der "zweiten Eingruppierungsrunde" dem Arbeiterbereich zu.

Im Januar 1992 zahlte die Klägerin an die Beklagte folgende Beträge:

- 1.250,-- DM als Vorschuss durch den Arbeiterbereich

- 1.678,29 DM Überweisung durch den Angestelltenbereich.

Im Februar 1992 zahlte die Klägerin an die Beklagte:

- 1.300,-- DM Vorschuss durch den Arbeiterbereich