LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.11.1995
3 Sa 1016/94
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 25.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 402/91

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.11.1995 (3 Sa 1016/94) - DRsp Nr. 2002/2678

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 1016/94

DRsp Nr. 2002/2678

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Kündigung vom 26.08. zum 31.12.1991.

Die Klägerin ist Diplomlehrerin für Russisch und Geschichte. Sie ist mit Unterbrechungen seit 01.08.1965 beim beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger tätig. Von 1974 bis 1983 war die Klägerin als stellvertretende Schulparteisekretärin eingesetzt. Im Jahre 1983 wurde sie Direktorin einer POS in ... . Von 1987 bis 1990 war sie Kreisschulinspektorin der Abteilung Volksbildung beim RdK.. Seit 1990 arbeitete die Klägerin wieder als Lehrerin. Diese Daten waren dem beklagten Land seit Mai 1991 aufgrund der Angaben der Klägerin im Personalbogen bekannt.

Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.08. zum 31.12.1991. Zur Begründung der Kündigung heißt es in dem am 29.08.1991 zugegangenen Schreiben wie folgt:

"Aufgrund der Forderung des Einigungsvertrages Kapitel V, Artikel 20 i.V.m. der Anlage 1, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 nach einer nachhaltigen Absenkung der Personalausgaben und einer Strukturverbesserung im Bildungswesen können vorrangig nur diejenigen im Sekundarbereich weiterbeschäftigt werden, die über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.