LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.11.1995
5 Sa 1100/94
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 23.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1000/94

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.11.1995 (5 Sa 1100/94) - DRsp Nr. 2002/2546

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 1100/94

DRsp Nr. 2002/2546

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Dienstzeiten des Klägers als Beschäftigungszeit im Sinne von § 6 MTArb-O.

Der am 9.2.1945 geborene Kläger war vom 1.4.1970 bis zum 31.8.1991 aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem Institut für Zuckerwirtschaft vom 20.3.1970 an der Martin-Luther-Universität Halle (im Folgenden: MLU) als BMSR-Mechaniker beschäftigt. Am 15.9.1971 schloss der Kläger mit der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (im Folgenden: LPG) "8. Mai" in G. einen Arbeitsvertrag, demzufolge er ab dem 1.9.1971 als BMSR-Mechaniker tätig sein sollte. Als "Arbeitsort" wurde in diesem Vertrag "MLU Halle Sektion Pflanzenproduktion" angegeben. An diesem Arbeitsvertrag schloss sich am 1.12.1980 ein weiterer Arbeitsvertrag mit der LPG G. an, der wiederum eine Beschäftigung des Klägers an der MLU Halle, Sektion Pflanzenproduktion, ab dem 1.1.1981 vorsah. Der Kläger arbeitete seit dem 1.4.1970 ununterbrochen an der MLU Halle, Sektion Pflanzenproduktion. In dem dortigen Betriebsablauf war er vollständig eingegliedert. Seine arbeitsvertraglichen Weisungen erhielt der Kläger von dem Leiter des Instituts für Vorratshaltung, Prof. S.

Am 22.2.1990 beantragte der Kläger die Übernahme seines Arbeitsverhältnisses zur MLU Halle. Unter dem 5.3.1990 schlossen der Kläger und die MLU einen entsprechenden Arbeitsvertrag.