LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.10.1995
2 Sa 1412/94
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 08.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 508/93

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.10.1995 (2 Sa 1412/94) - DRsp Nr. 2002/2687

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 1412/94

DRsp Nr. 2002/2687

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist am 19. Mai 1938 geboren und war seit dem 01. September 1952 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.

Vom 03. April 1972 bis zum 31. März 1991 war die Klägerin als Technologin bzw. Bearbeiterin für Baubetriebsfahrpläne in der Abteilung Baubetriebstechnologie der Reichsbahndirektion Halle beschäftigt. Seit dem 01. April 1991 nahm sie die Aufgaben als Technologin bzw. Sachbearbeiterin für langfristige Baubetriebsplanung in derselben Abteilung wahr.

Bis zum 30. Juni 1991 war sie in der Gehaltsgruppe G 10 des Rahmenkollektivvertrages der Deutschen Reichsbahn eingruppiert. Ab dem 01. Juli 1991 fand auf das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR) Anwendung.