LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.10.1995
6 (2) Sa 1004/94
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 28.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 60/94

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.10.1995 (6 (2) Sa 1004/94) - DRsp Nr. 2001/14293

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.1995 - Aktenzeichen 6 (2) Sa 1004/94

DRsp Nr. 2001/14293

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der beklagten Stadt ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung des Klägers.

Der am 16.06.1960 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1985 bei der beklagten Stadt bzw. deren Rechtsvorgängerin als Orchestermusiker am Theater ... mit einem monatlichen Bruttoverdienst von DM 6.830,98 beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern ... vom 01.07.1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen Anwendung.

Bei der beklagten Stadt gibt es 2 Personalräte, einen Personalrat der Stadtverwaltung und einen Personalrat am .... Der Personalrat des ... wurde gebildet, nachdem sich die Beschäftigten des Theaters am 28.03.1993 in einer Abstimmung für die Bildung eines eigenen Personalrates ausgesprochen hatten. Die Wahl zum Personalrat fand am 01./02.06.1993 statt. Einen Gesamtpersonalrat gibt es nicht.