LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.10.1995
6 (2) Sa 1214/94
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 24.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 48/94

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.10.1995 (6 (2) Sa 1214/94) - DRsp Nr. 2001/14303

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.1995 - Aktenzeichen 6 (2) Sa 1214/94

DRsp Nr. 2001/14303

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der beklagten Stadt ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung des Klägers.

Der am 20.01.1957 geborene ledige Kläger, ist seit dem 22.01.1980 bei der beklagten Stadt bzw. deren Rechtsvorgängerin am Theater der ... (TdA) als Orchestermusiker mit einem monatlichen Bruttoverdienst von DM 4.213,59 beschäftigt. Der Kläger war zuletzt als 1. Konzertmeister mit der Verpflichtung Violine zu spielen tätig (Änderungsvertrag vom 11.03.1983 Bl. 15 - 18 d.A.).

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 4 des Arbeitsvertrages, Bl. 19 d.A.) der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 01.07.1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen Anwendung.

Bei der beklagten Stadt gibt es 2 Personalräte, einen Personalrat der Stadtverwaltung und einen Personalrat am ... . Der Personalrat des ... wurde gebildet, nachdem sich die Beschäftigten des Theaters am 28.03.1993 in einer Abstimmung für die Bildung eines eigenen Personalrates ausgesprochen hatten. Die Wahl zum Personalrat fand am 01./02.06.1993 statt. Einen Gesamtpersonalrat gibt es nicht.