LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.08.1995
8 Sa 1200/94
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 28.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2090/94

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.08.1995 (8 Sa 1200/94) - DRsp Nr. 2002/2656

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.08.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 1200/94

DRsp Nr. 2002/2656

Tatbestand:

Die tarifgebundenen Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß § 19 BAT-O.

Die am ... geborene Klägerin war aufgrund des Arbeitsvertrages vom 10.08.1978 (Bl. 7 - 8 d.A.) bei dem damaligen Rat des Kreises ... Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, ab dem 01.09.1978 als Krippenhelferin beschäftigt. Sie wurde in verschiedenen Kindereinrichtungen des Kreises ... eingesetzt, unter anderem auch in Einrichtungen auf dem Gebiet der kreisangehörigen beklagten Stadt in der Zeit vom 01.11.1979 bis zum 06.05.1984 sowie seit dem 27.02.1989. Durch Überleitungsvertrag vom 28.10.1987 wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.01.1988 auf die Krippenvereinigung des Kreises ... übertragen. Bei der Krippenvereinigung handelte es sich um eine rechtsfähige nachgeordnete Einrichtung des Rates des Kreises .... Die Beklagte übernahm spätestens im Jahre 1991 die Leitung der auf ihrem Gebiet gelegenen Kindereinrichtungen. Unter dem 28.06.1991 schlossen die Parteien einen "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages" vom 10.08.1978. Danach war die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.1991 als vollbeschäftigte Angestellte in der Vergütungsgruppe VI b BAT-O beschäftigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Änderungsvertrag Bezug genommen (Bl. 5 - 6 d.A.).