LAG Schleswig-Holstein vom 23.07.1963
3 Sa 104/63
Normen:
HGB § 59 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 59 HGB
DRsp II(210)44Nr. 3 zu § 59

LAG Schleswig-Holstein - 23.07.1963 (3 Sa 104/63) - DRsp Nr. 1996/19004

LAG Schleswig-Holstein, vom 23.07.1963 - Aktenzeichen 3 Sa 104/63

DRsp Nr. 1996/19004

a. »Kaufmännische Dienste« sind solche Tätigkeiten, die dem Warenumsatz dienen und nicht rein mechanischer Art sind, sondern eine gedanklich geistige Tätigkeit und ein gewisses Maß kaufmännischer Übung voraussetzen. b. Der bloße Abschluß von Kaufverträgen des täglichen Lebens, der in der Übergabe von preisgebundenen und abgepackten Waren sowie in der Entgegennahme des Kaufpreises in bar besteht (hier: Verkaufstätigkeit an einem Süßwarenstand in einer Bahnhofshalle), berechtigt nicht zur Annahme »kaufmännischer Dienste«.

Normenkette:

HGB § 59 ;

Hinweise:

Ebenso: BAG, AP Nr. 3 zu § 59 HGB mit Anm. Nikisch (Verkauf in Erfrischungshalle auf S-Bahnsteig). Warenverkauf (hier: durch Verkaufsfahrer) gegen Wochenlohn, geringer Provision und Mankohaftung allein reicht für eine kaufmännische Tätigkeit i.S. des § 59 HGB nicht aus (BAG AP Nr. 2 zu § 59 ).